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Satzung des Fördervereins
Förderverein Spielplatz Rondo am Wachtberg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Spielplatz Rondo am Wachtberg
  2. Er hat seinen Sitz in Wachtberg, Lavendelgarten 14 und ist beim Amtsgericht Bonn zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e. V.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist Förderung der Kinder- und Jungendarbeit.
  2. Die Verwirklichung des Zwecks erfolgt insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung des Aufbaus und der Unterhaltung des Spielplatzes Rondo am Wachtberg.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch
    - die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
    - die Beschaffung von Mitteln und Spenden
    - die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Vereinzweck
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Leistungen und Aufwendungen von Vereinsmitgliedern zugunsten des Vereins können in angemessener Höhe erstattet werden, sofern sie geltend gemacht werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet,

  1. mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  2. durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
  3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

    - sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

    - Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag 12 Monate in Verzug ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

§ 6 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt und sind in einer Beitragsordnung niederzulegen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Eine Einberufung ist auch dann möglich, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstandes
    - Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
    - Wahl des/der Kassenprüfer/s
    - Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen
    - Entgegennahme der Haushaltsrechnung
    - Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    - Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
  7. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch ihre Vertretungsberechtigten.
  8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz und diese Vereinsatzung nichts anderes vorschreiben.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung oder Verschmelzung sowie Änderung des Vereinzwecks ist in § 11 dieser Satzung geregelt.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils einzeln. Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreien.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
    - Vergabe von Fördergeldern
    - Bericht an die Mitgliederversammlung über die laufende Geschäftstätigkeit
    - Vorbereitung des Haushaltsplanes
    - Vorbereitung der Jahresrechnung
    - Vorläufige Beschlussfassung in allen Fällen, in denen eine rechtzeitige Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht herbeigeführt werden kann. Diese Entscheidungen sind der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 10 Kassenprüfer

  1. Der Verein hat mindestens einen, höchstens drei Kassenprüfer
  2. Der/die Kassenprüfer wird/werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der/die Kassenprüfer hat/haben die Aufgabe, die Verwendung des Jahresetats zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Wegfall des Vereinszwecks, Auflösung und Verschmelzung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  3. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.05.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

Wachtbeg, den 30.05.2010

Georg Schildener Yvonne Neuhoff Michael Kowollik
Vorsitzender stellvert. Vorsitzende stellvert. Vorsitzender