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Satzung des Fördervereins
Förderverein Spielplatz Rondo am Wachtberg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Spielplatz Rondo am Wachtberg
- Er hat seinen Sitz in Wachtberg, Lavendelgarten 14 und ist beim Amtsgericht
Bonn zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Nach der Eintragung
erhält er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e. V.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist Förderung der Kinder- und Jungendarbeit.
- Die Verwirklichung des Zwecks erfolgt insbesondere durch die ideelle und
finanzielle Förderung des Aufbaus und der Unterhaltung des Spielplatzes Rondo
am Wachtberg.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr.
1 AO), und zwar durch
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den
Vereinzweck
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Leistungen und Aufwendungen von Vereinsmitgliedern zugunsten des Vereins
können in angemessener Höhe erstattet werden, sofern sie geltend gemacht
werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet,
- mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
- durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
- durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn es
- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In
diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die
Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben
zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat
nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der
Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem
Jahresbeitrag 12 Monate in Verzug ist und dieser Beitrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach
Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll
entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt und sind in einer
Beitragsordnung niederzulegen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind
am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand,
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen
Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
- Eine Einberufung ist auch dann möglich, wenn dies mindestens 10% der
Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 6 Wochen vor dem Tag
der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung
aufgenommen werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt
werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
- Wahl des/der Kassenprüfer/s
- Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen
- Entgegennahme der Haushaltsrechnung
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch ihre Vertretungsberechtigten.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit Gesetz und diese Vereinsatzung nichts anderes
vorschreiben.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Die Auflösung oder Verschmelzung sowie Änderung des
Vereinzwecks ist in § 11 dieser Satzung geregelt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils
einzeln. Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandsmitglieder von den
Beschränkungen nach § 181 BGB befreien.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
- Vergabe von Fördergeldern
- Bericht an die Mitgliederversammlung über die laufende Geschäftstätigkeit
- Vorbereitung des Haushaltsplanes
- Vorbereitung der Jahresrechnung
- Vorläufige Beschlussfassung in allen Fällen, in denen eine rechtzeitige
Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht herbeigeführt werden kann.
Diese Entscheidungen sind der Mitgliederversammlung in der nächsten
Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Kassenprüfer
- Der Verein hat mindestens einen, höchstens drei Kassenprüfer
- Der/die Kassenprüfer wird/werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Der/die Kassenprüfer hat/haben die Aufgabe, die Verwendung des Jahresetats zu
überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
§ 11 Wegfall des Vereinszwecks, Auflösung und Verschmelzung des Vereins
- Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich
und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss
eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall
beschlussfähig ist.
- Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss
eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall
beschlussfähig ist.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.05.2010 von der
Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
Wachtbeg, den 30.05.2010
Georg Schildener Yvonne Neuhoff Michael Kowollik
Vorsitzender stellvert. Vorsitzende stellvert. Vorsitzender